Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen – wir sind doch ein Wohnmobil?
§ 3 Absatz 3 Nr. 2 StVO unterscheidet zwischen Lastkraft- und Personenkraftwagen. Maßgeblich ist nicht die Klassifizierung der Zulassungsbehörde, sondern die konkrete Bauart, Ausstattung, Einrichtung und Zweckbestimmung.[1]
Eigentlich könnte es so einfach sein. Das StVG oder die StVO sehen keine eigene Klasse für Wohnmobile vor. Lediglich LKW und PKW und noch einige andere, wie beispielsweise Kleinkrafträder, Kraftomnibusse usw., aber eben keine Wohnmobile. Lt. Der geltenden EU Richtline (2007/46/EG) fallen PKW und Wohnmobile in die Klasse M, sind demnach gleichgestellt. Somit würden Beschilderungen mit dem LKW-Zeichen nicht für Wohnmobile gelten.
Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich lediglich auf die Regelungen in Deutschland. In Österreich wurde die EU-Richtline beispielsweise eindeutig umgesetzt. Hier werden die Fahrzeuge klar in die entsprechenden Klassen unterteilt und Wohnmobile zählen nicht zu den LKW.
Und was ist nun ein Wohnmobil?
Je nachdem in welcher Gewichtsklasse euer Wohnmobil ist, fällt es in die verschiedenen Unterkategorien. In diese würden auch alle weiteren Personenkraftwagen fallen. Also zählt ein Wohnmobil als PKW?
Im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) findet sich eine der Richtlinie 2007/46/EG entsprechende Definition der Personenkraftwagen In § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG heißt es: „Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind“. Somit also eine klare Zuordnung in die Klasse M1. LKW werden in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG beschrieben und sind nach „ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt“. Dieser Klassifizierung wurde bereits durch ein Gericht zugestimmt.[4]
Aber es gibt auch noch andere Urteile.
Warum ist das überhaupt wichtig:
Im Folgenden werden einige Auslegungsversuche und richterliche Entscheidungen aufgeführt. Am Ende ziehen wir dann gemeinsam ein Fazit 😊
Das Durchfahrtsverbot für LKW
Geschwindigkeitsbegrenzung und Überholverbot
Für die Geschwindigkeiten außerhalb geschlossener Ortschaften gibt es in § 3 Abs. 3 StVO die Regelung für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t (hier sind Personenkraftwagen wieder ausgenommen), sowie für Lastkraftwagen und Wohnmobile mit Anhänger jeweils bis zu 3,5 t. Diese Fahrzeuge dürfen 80 km/h fahren. Für Personenkraftwagen und für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gilt 100 km/h.
Hier ist klar, dass Wohnmobile unter 3,5t außerhalb von Ortschaften 100 km/h fahren dürfen. Für Wohnmobile mit Anhänger bis 3,5t die Geschwindigkeit 80 km/h. Was gilt aber für die Fahrzeuge über 3,5 t?
Die Regelung sieht hier eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für Fahrzeuge mit einem Gewicht zwischen 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen vor. Dies wird noch weiter unterstützt durch § 18 Abs. 5 StVO, wonach auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t eine Geschwindigkeit von maximal 80 km/h gilt. Personenkraftwagen sind auch hier wieder ausgenommen. Würden Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen gelten, müssten also alle Fahrzeuge über 3,5t außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen die Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h beachten.
Allerdings gibt es Ausnahmeverordnungen. Hier ist explizit beschrieben, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine maximal zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h gilt.[5] Demnach werden Wohnmobile, zumindest bis 7,5 t, den Personenkraftwagen gleichgestellt.
In verschiedenen Urteilen bzgl. Geschwindigkeitsüberschreitungen, wurde entschieden, dass es nicht auf die Zulassung des Fahrzeuges nicht ankommt, sondern auf die tatsächliche Nutzung. Gerade bei Sprintern kommt es häufig zu Urteilen. Das OLG Jena urteilte 2004 über einen Fahrer, der auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h überschritt. Der Sprinter war als „PKW geschlossen“ zugelassen, nach seiner Bauart und Einrichtung aber dazu bestimmt vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen. Mit einem Gesamtgewicht von über 4t wurde das Fahrzeug schließlich als LKW eingestuft.[6]
Auch das Bayerisches Oberstes Landesgericht verurteilte 2003 einen Fahrer wegen der Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für Lastkraftwagen. Als Begründung wurde angegeben. Dass auch wenn „ein Kraftfahrzeug in den Zulassungspapieren als „Kombilimousine“ bezeichnet ist, ändert an der rechtlichen Einordnung als Lastkraftwagen jedenfalls dann nichts, wenn sein zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt“. Auch in diesem Fall war das Fahrzeug nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport, bestimmt. „Außer der Sitzbank für Fahrer und Beifahrer befanden sich keine weiteren Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Die Sitzbank war durch eine feste Wand von der Ladefläche getrennt“.[7]
Dieses wichtige Vorschriftzeichen heißt: Absolutes Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t. Ausgenommen sind hier ebenfalls Personenkraftwagen und Omnibusse. Da es sich aber um eine Gewichtsgrenze handelt, sind auch Wohnmobil gemeint, sobald die Gewichtsgrenze überschritten wird.
Wohnmobil und Panzer in einer Klasse?
In einem Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichtes ging es 1997 um ein Wohnmobil mit einem Gewicht von 10t. Der Fahrer sah das Überholverbot mit Zusatzzeichen LKW, Busse und Gespanne als nicht anwendbar für Wohnmobile. Er gab als Begründung an, dass er „sich darauf verlassen können muss, dass nach Einführung des Zusatzschildes 1048-17 (Wohnmobil), dieses … zum Einsatz gelangt, wenn Wohnmobile von dem Regelungsgehalt eines Ge- und Verbotsschildes umfasst sein sollen“.
Das Bayerische Gericht sah jedoch unter dem Sinnbild „Lkw“ alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (heute 3,5 t) einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse und somit ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t dem Zusatzzeichen Nr. 1048-12 (Lkw) zugeordnet. Außerdem wurde in der Begründung aufgeführt, dass das Überholverbot dann ja auch nicht für Panzer gelten würde, da diese, ebenso wie Wohnmobile, ein eigenes Zusatzzeichen (Panzer Zeichen 1049-12) haben.[8]Hier sei dahingestellt wie sinnvoll eine solche Argumentation ist, da ein Panzer gar keine Straßenzulassung hat und gar nicht in diese Situation geraten könnte.
Diese Entscheidung macht auch wieder nicht deutlich für welche Wohnmobile eine solche Beschilderung generell gelten soll. In dem einen Fall handelt es sich um ein Wohnmobil mit einem Gesamtgewicht von 10 t, alle Wohnmobile sollen aber auch nicht darunter zählen. Wo ist dann also die Abstufung? In der Begründung gab das Gericht an, dass alle Fahrzeuge über 2,8 t (heute 3,5 t) unter den Begriff LKW zu verstehen sind. Wohnmobile unter 3,5 t wären dann aber wieder ein PKW?
Auch in einem aktuellen Kommentar zum Straßenverkehrsrecht wird sich auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes bezogen. Der Autor sieht im Zeichen 276 verbunden mit einem Zusatzzeichen für Lkw auch Wohnmobile erfasst, wenn sie das jeweilige Gewicht (heute: 3,5 t) überschreiten. Er sieht die Grenze bei der zulässigen Gesamtmasse, nicht das tatsächliche Gesamtgewicht.[9]
In diesem Fall wäre es einfacher ein Überholverbot ab einem angegebenen Gesamtgewicht zu bestimmen. So wären alle auf der sicheren Seite.
Einordnung an Grenzen und die Maut
Für die Beschilderung von Mautstraßen wird das Hinweiszeichen VZ 390 genutzt. Es informiert darüber, dass im folgenden Streckenabschnitt für LKW und Gespanne ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eine Maut bezahlt werden muss. Entsprechend des § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) gilt es aber nur für „Kraftfahrzeuge die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden“. Die Maut gilt nur für LKW und nicht für Wohnmobile. Hier werden sie also nicht mitgedacht.
Ein kurzes Fazit
Leider gibt es keine eindeutige Rechtslage zur Anwendung des LKW-Zeichens für Wohnmobile. Es gibt auch eindeutige Beschilderungen, die genutzt werden können, wie beispielweise eine absolute Gewichtsbeschränkung. Warum dies nicht genutzt wird, bleibt unklar.
Es bleibt also abzuwarten, wie im jeweiligen Einzelfall entschieden wird. Wer auf Nummer sicher gehen will und keinen Stress mit Polizei und Ordnungsbehörden haben möchte, sollte versuchen nicht eindeutige Beschilderungen zu meiden.
Die vereinzelten Urteile, die auch schon mehr als 20 Jahre in der Vergangenheit liegen, weisen darauf hin, dass Verfahren entweder fallengelassen oder zurückgewiesen wurden. Die Strafe für das Nichtbeachten eines LKW-Durchfahrtsverbotes beträgt derzeit 100,00 Euro.[11]
Wir handhaben es so, dass wenn keine zusätzliche Beschilderung wie eine Gewichts- oder Längenbegrenzung vorhanden ist, fahren wir auch die Straßen mit einem LKW-Durchfahrtsverbot entlang. Wir sind der Meinung, dass es die Möglichkeit einer eindeutigen Beschilderung gibt. Gerade weil es diese unterschiedlichen Zuordnungen für Wohnmobile gibt, stützen wir uns auf die EU-Richtlinie und ordnen uns der Klasse M zu. Ob im Falle eines Verfahrens diese Argumentation standhalten würde, bleibt dann abzuwarten.
Habt ihr Erfahrungen gemacht? Bitte teilt es mit uns.
Weiter Artikel rund um das Thema Reisen und Camper findet ihr in unserer Kategorie „Wissenswertes“
verwendete Quellen
Stand: Dezember 2022
* dies ist ein Affiliate Link, bei dem wir eine kleine Provision erhalten, wenn du darüber etwas kaufst oder eine Versicherung abschließt. Du hast dadurch keine finanziellen Nachteile und unterstützt uns mit deinem Einkauf.
In der heutigen Sendung „quer“ (Bayern 3, 20. Juni 2024) wird von Parkverbot für Wohnmobile berichtet, das durch das blaue Zeichen P und Zusatzzeichen „nur für Pkw“ (Pkw als Piktogramm) berichtet. Kann diese Beschilderung zulässig bzw durchsetzbar sein?
Moin, den Bericht haben wir jetzt noch nicht gesehen.
Wenn aber nur das Zusatzzeichen „Pkw“ verwendet wird, sollten entsprechend der EU-Richtlinie auch Wohnmobile darunter gezählt werden und dürften dort dann auch parken. Wenn expliziet ein durchgestrichenes „Wohnmobil“-Zusatzzeichen darunter ist, dann nicht. Das wird in unserer Region auch so praktiziert, damit es nicht zu Streitigkeiten kommen kann.
*hierbei handelt es sich aber nur um unsere Einschätzung
Wir legen das immer für uns passend aus. Ein LKW dient ja dem transport von Gütern, das tun wir ja nicht
Mit Genuss habe ich den tollen Beitrag gelesen;)
Liebe Grüße
Marlies
Hallo Marlies und vielen Dank :)
Wohnmobile waren noch nie Lkw. Es gibt ja auch wenig relevante Vorschriften für Lkw, sondern hauptsächlich solche für „Kraftfahrzeuge über 3,5t zGm“. Bis zum Wegfall der zulassungsrechtlichen „Sonstigen Kraftfahrzeuge“ und von § 23 StVZO waren Wohnmobile möglicherweise auch kein Pkw, aber das ist Geschichte.
Auf welcher Rechtsgrundlage man ihnen aktuell den verkehrsrechtlichen Status als Pkw absprechen will, würde mich sehr interessieren. M. W. ist für die verkehrsrechtliche Einstufung seit dem Wegfall von § 23 StVZO ausschließlich § 4 PBefG maßgeblich. Von den genau drei Arten von Kraftfahrzeugen, die diese Norm kennt, passt ganz sicher nur „Personenkraftwagen“, weil es weder Lkw noch Busse sein können.
Das Urteil [8] sagt nicht, dass ein Wohnmobil (über 3,5t zGm) ein Lkw sei, es sagt lediglich dass es kein Pkw sei — und begründet das implizit mit § 23 StVZO. Wie der Kommentar [9] dasselbe anhand der aktuellen Rechtslage — nach Wegfall des § 23 StVZO — begründet, kann ich nicht nachvollziehen, da ich keinen Zugang zu diesem Kommentar habe. Genau darauf kommt es aber an.
Vielen Dank für deinen Kommentar.
Ich habe schon von einigen Fällen gelesen in denen Wohnmobile eben nicht als PKW eingestuft wurden. Allerdings sind diese Fälle häufig schon 20 Jahre alt. Aktuelle Fälle gibt es irgendwie nicht.
Wir haben aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Anhörung bekommen und wurden als LKW eingestuft. Darauf haben wir lediglich geantwortet, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen LKW handelt und haben dann eine neue Anhörung für einen PKW bekommen.
In dem Kommentar steht es fast wie im Artikel: „Ist Zeichen 276 mit einem Zusatzzeichen für Lkw verbunden, erfasst dieses auch Wohnmobile, wenn sie das jeweilige Gewicht (heute: 3,5 t) überschreiten.„
Hallo Andrea,
so ganz logisch erscheint mir nicht was Du schreibst. Die Behörde hat also schon eingeräumt, dass Euer Wohnmobil kein LKW ist. Soweit ja auch richtig. Ich habe aber vorsichtige Zweifel, ob Ihr jetzt wirklich einen Anhörungsbogen mit Einordnung Eures Wohnmobils als PKW bekommen habt.
Ich nehme an es geht um Beschilderung mit Zeichen 276 und Zusatzzeichen 1010-51. Das gilt für „Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, … ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“. Es kommt also nicht darauf an, kein LKW zu sein. Um nicht in den Regelungsgehalt dieser Beschilderung zu fallen, muss man explizit ein PKW seim. Und genau darüber gibt es eine veraltete Auffassung (basierend auf dem abgeschafften $23 StVZO und altem Zulassungsrecht, Stichtwort „Sonstiges Kraftfahrzeug), nach der Wohnmobile seinerzeit tatsächlich keine PKW waren. Und es gibt die Frage, wie sich dieselbe Auffassung anhand aktuellen Rechts begründen lässt.
Bisher haben Behörden m. W. nur gebetsmühlenhaft widerholt, dass Wohnmobile keine PKW seien. Eine nachvollziehbare Begründung habe ich noch nirgends gelesen. Nach genau dieser würde ich in Eurem Fall die Bußgeldstelle fragen …
Wie ist denn Euer Wohnmobil im Fahrzeugschein bezeichnet? „Sonstiges Kraftfahrzeug“ oder „Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze“? Bei neueren Erstzulassungen gibt es nur noch das zweite, und da ist es natürlich sehr viel einfacher, auf PKW zu plädieren …
Zur Anhörung: Hier sind die Daten aus den Fahrzeugpapieren aufgeführt und wurde in der Kategorie von der Bezeichnung LKW in PKW geändert.
Zur Beschilderung: Genau darum geht es ja, dass Wohnmobile in die Kategorie der Personenkraftwagen fallen. In anderen Ländern ist dies eindeutig geregelt, dass diese eben nicht unter das Durchfahrtsverbot für LKW fallen. Die nicht eindeutige Rechtslage macht das zu einem immer wieder aufkommendem Thema.
Unser Fahrzeug ist ein Sonder-Kfz Wohnmobil über 2,8 t, so wie viele andere Wohnmobile auch.
OK. „Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil“ im Schein macht die Argumentation weniger eindeutig. Andererseits hat das Ordnungsamt schon anerkannt, dass Euer Fahrzeug nach aktuellem Zulassungsrecht ein PKW ist, wenn ich das richtig verstehe.
Auch in Deutschland fallen Wohnmobile nach meiner (bisher unwiderlegten) Rechtsauffassung nicht unter LKW. Sollte sich meine weiter gehende Rechtsauffassung bestätigen, dass sie nicht nur zulassungs- sondern auch verkehrsrechtlich PKW sind, fielen sie auch nicht unter den Regelungsgehalt des Zeichens 276 mit Zusatzeichen 1010-51, wie ich oben schon ausgeführt habe.
Also teilt man der Bußgeldstelle mit, dass das Fahrzeug aufgrund von §4 PBefG verkehrsrechtlich ein PKW Ist. Sollte die Bußgeldstelle dem nicht folgen wollen, möge sie bitte darlegen, aus welchen Sach- und Rechtsgründen sie Euer Wohnmobil verkehrsrechtlich nicht als PKW ansieht. Falls nicht schon geschehen, würde ich genau dies der Einspruchsbegründung hinzufügen und den Einspruch nicht zurück nehmen.
Man muss natürlich damit rechnen, dass es dann vor Gericht geht. Wenn man darauf keinen Bock hat, nimmt man den Einspruch zurück. Fände ich aber schade; wir brauchen endlich mal ein Urteil samt Begründung zu diesem Thema. Bei mir wurde seither (leider, will ich fast sagen) einmal eingestellt, einmal ist noch in der Schwebe. Andererseits wären die Gerichtsverfahren beide sonstwo gewesen, weil es um Parken im Urlaub ging. Zuhause ist natürlich viel einfacher …
Details zum aktuell noch schwebenden Verfahren hier: https://forum.hme-ev.de/viewtopic.php?p=121732#p121732
Nachdem ich mir jetzt einen Testzugang zum Kommentar besorgt habe und mir die Fundstellen [1] und [9] darin angeschaut habe, kann ich mich nur wundern. Der Kommentar argumentiert einfach mit uralten Urteilen (1977 bis 2005), ohne mit einem Wort auf den Wegfall von § 23 StVZO oder die Änderungen im Zulassungsrecht eizugehen. Nun mag man aufgrund mancher Urteilsbegründungen davon ausgehen, dass das Zulassungsrecht ohenhin nicht entscheidend sei. Dass aber der Wegfall § 23 StVZO keinerlei Niederschlag findet, halte ich für sehr eigenartig …
Das ist ja das schwierige an dieser Sache. Die Urteile sind alt und die derzeitigen Kommentare beziehen sich noch auf diese. Etwas schwierig einzuschätzen. Hoffentlich wird bald für Eindeutigkeit gesorgt, denn die Besonderheiten der Elekrtofahrzeuge sollte ebenso aufgenommen werden. Meine Anfragen bei den zuständigen Stellen blieben bisher allerdings unbeantwortet.
Wie soll ein Ausländer, der an die EU-Definizion gewöhnt ist, solch einen Wirrwarr durchschauen?
Das reiht sich wunderbar ein mit den blöden umweltzonen – vor allem wenn es keine Alternativen gibt! (Versuche mal mit 7.5 Tonnen vom Kaiserstuhl in den Schwarzwald zu fahren – ohne die Zone in Freiburg zu durchfahren…)
An sich gibt es ja diese einheitliche Lösung der EU, die aber ja leider nicht umgesetzt wird oder eben anders ausgelegt wird.
Mit den Umweltzonen hatten wir bisher noch nicht so viele Probleme, weil wir selten durch solche Regionen fahren (sind ja eher Städte) und als Oldtimer könnten wir jetzt auch reinfahren. Aber wenn man natürlich keine andere Möglichkeit hat …